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Unterweisung / Unterweisungsentwurf, 2011
13 Seiten
1.Rahmenbedingungen
1.1 Adressatenanalyse
1.2 Ort der Unterweisung im Betrieb
1.3 Unterweisungszeitpunkt und Dauer
1.4 Arbeitsmittel
2. Didaktische Analyse
2.1 Thema der Unterweisung
2.2 Formulierungen der Lernziele
2.3 Umsetzungen von Schlüsselqualifikationen
2.4 Gliederung in Lernabschnitte
3. Methodische Analyse
3.1 Methoden der Unterweisung
3.2 Medieneinsatz
3.3 Rolle des Ausbilders und des Auszubildenden
4. Ablauf der Unterweisung
5. Lernerfolgskontrolle
6. Anlagen und Hilfsmittel
Der Auszubildende ist 22 Jahre alt und erlernt den Beruf Eisenbahner im Betriebsdienst/Fachrichtung Lokführer und Transport. Er besitzt den Hauptschulabschluss und absolvierte eine dreijährige Lehre zum …. . Er ist nun im 1. Ausbildungsjahr. Seit Ausbildungsbeginn wird die Berufsschule besucht. Dort zeigt er gute Leistungen. Der Auszubildende ist im Betrieb aufmerksam und zeigt großes Interesse am Eisenbahnverkehr.
Die Unterweisung findet im Bahnhof ….., im Unterrichtsraum statt.
Die Unterweisung findet an einem … um … Uhr statt. Die Unterweisung wird ca. 10 Minuten dauern. Im Anschluss wird das korrekte Anlegen der Persönlichen Schutzausrüstung vom Auszubildenden selbst ausgeführt wofür etwa 5 Minuten vorgesehen sind. Eine kurze schriftliche Lernerfolgskontrolle soll die theoretischen Kenntnisse abfragen (ca. 5 Minuten).
- Merkblatt zur persönlichen Schutzausrüstung
- Helm
- Handschuhe
- Warnweste
- Lernerfolgskontrollbogen
Persönliche Schutz ausrüstung (PSA) im Betrieb verwenden, im Zusammenhang mit geltenden Unfallverhütungsvorschriften.
Gemäß der Ausbildungsverordnung zum Eisenbahner im Betriebsdienst (EiB) vom 15. Juli 2004 soll, laut § 4 Abs. 1 Abschnitt 3, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, vermittelt werden. Der Rahmenlehrplan misst, in den grundliegenden Kompetenzzielen, der Sicherheit im Eisenbahnbetriebsdienst den höchsten Stellenwert zu. Der Arbeitgeber ist durch die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) § 29 bei Jugendlichen sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 Abs 1 bei volljährigen Beschäftigten zur Unterweisung verpflichtet. Die Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D30.1 vom 01.10.1999 legt im §17 Abs 2 fest, dass dem Versicherten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen ist. Der § 25 Abs 2 der GUV-V D30.1 legt fest, dass Warnkleidung getragen werden muss.
Die PSA Benutzungsverordnung (PSA-BV) vom 04.12.1996 ist umzusetzen.
Richtlernziel: Nach der Ausbildungsordnung hat der Auszubildende Kenntnisse über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu erlangen.
Groblernziel: Der Auszubildende soll gemäß Ausbildungsrahmenplan ein Problembewusstsein zum Thema Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz erlangen.
Operationalisiertes Feinlernziel: Nach der Unterweisung kennt der Auszubildende die geltenden Vorschriften zu seiner persönlichen Schutzausrüstung. Er weiß über die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Bescheid und kann Zustand und Benutzbarkeit beurteilen. Das korrekte Tragen und die Sorgfalt im Umgang mit persönlich zugeteilten Arbeitsmitteln wird gelehrt. Das Lernziel ist erreicht wenn der Auszubildende die Notwendigkeit von Persönlicher Schutzausrüstung erkennt, seiner Pflicht sie zu Tragen nachkommt, sie korrekt handhaben kann und bei nötiger Reinigung oder zum Austausch entsprechend kommuniziert und handelt.
Bei der Unterweisung stehen Sicherheitsbewusstsein und Gründlichkeit im Vordergrund. Bei dem Auszubildenden soll das Problembewusstsein zum Thema Sicherheit geweckt werden. Hierbei ist auch Pflichtbewusstsein beim Anlegen und Tragen wichtig, da Fehler Gefährdungen, für sich und andere, mit sich bringen können.
Lernbereitschaft: Der Azubi ist bereit sich über das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz zu informieren und zeigt auch an künftigen UVV Unterweisungen Interesse.
Selbstständigkeit: Der Auszubildende kümmert sich um das Anlegen der PSA und deren Zustand. Niemand muss ihn anhalten PSA zu tragen da es für ihn logisch und selbstverständlich ist.
Zuverlässigkeit: Einmal unterwiesen, beherzigt der Azubi die Inhalte und verinnerlicht sie. Er wird zum Thema Sicherheit nicht nachlässig und man kann sich im Bereich guter Zustand oder vorschriftsmäßiges Tragen der PSA, auf ihn verlassen.
Verantwortlichkeit: Der Auszubildende soll verantwortungsbewusst mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln umgehen und sie pfleglich behandeln.
Kommunikationsfähigkeit: Treten Beschädigungen oder Verschmutzungen auf, die die Benutzbarkeit der PSA einschränken oder verhindern ist der Auszubildende in der Lage die zuständigen Stellen anzusprechen und auf Ersatz hinzuweisen. Auch kann er andere auf Mängel bei deren PSA hinweisen und zum Thema Sicherheit Stellung nehmen.
Problemlösungsfähigkeit: Bei auftretenden Problemen, wie z.B. Defekten während der Tätigkeit ist der Azubi in der Lage zum Beispiel auf Ersatz zurückzugreifen und damit das Problem zu lösen.
Qualitätsbewusstsein: Durch den korrekten und konsequenten Umgang mit PSA und geltenden Sicherheitsvorschriften gewährleistet der Azubi seine und die Sicherheit anderer. Unfälle werden vermieden, die abgelieferte Arbeit ist dadurch qualitativ hochwertiger.
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