Unterweisung / Unterweisungsentwurf, 2006
15 Seiten, Note: 94% = 1
1 Allgemeine Vorüberlegungen zu einer Ausbildungseinheit
1.1 Was soll vermittelt werden?
1.2 Wie soll die Ausbildungseinheit durchgeführt werden?
1.2.1 Unterweisungsformen und Methoden
1.2.2 Lernbereiche und Wahrnehmungstypen
1.2.3 Didaktische Prinzipien
1.3 Wohin soll die/der Auszubildende geführt werden?
1.4 Wer soll die Ausbildungseinheit durchführen?
1.5 Womit soll die Ausbildungseinheit durchgeführt werden?
1.6 Wem soll die Ausbildungseinheit vermittelt werden?
1.7 Wo soll die Ausbildungseinheit durchgeführt werden?
1.8 Wann und wie lange soll die Ausbildungseinheit durchgeführt werden?
2 Planung der Ausbildungseinheit
2.1 Festlegung des Ausbildungsinhalts (Was?)
2.2 Festlegung der Lernmethode (Wie?)
2.3 Festlegung der Lernziele (Wohin?)
2.3.1 Festlegung des Richtlernziels
2.3.2 Festlegung des Groblernziels
2.3.3 Festlegung der Feinlernziele (Leittext)
2.4 Festlegung der Durchführenden der Ausbildungseinheit (Wer?)
2.5 Festlegung der Lehr-/Arbeitsmittel (Womit?)
2.6 Die Auszubildende (Wem?)
2.7 Festlegung des Lernortes (Wo?)
2.8 Festlegung der Zeit und Dauer der Ausbildungsphase (Wann und wie lange?)
3 Durchführung der Ausbildungseinheit
4 Nachbereitung der Ausbildungseinheit
4.1 Auswertung der Arbeitsergebnisse, die unter Anwendung der Leittextmethode erzielt wurden
4.2 Rückmeldung über den Erfolg der Ausbildungseinheit
4.3 Maßnahmen zur Sicherung des Lernerfolgs
4.4 Stabilisierung und Motivationssteigerung der Auszubildenden
5 Anhang: Der Leittext
Um eine Ausbildungseinheit erfolgreich durchzuführen, müssen grundsätzliche Entscheidungen getroffen werden, die bei der Planung einer betrieblichen Ausbildung mithilfe des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1 zu § 5 AO Industriekaufmann/Industriekauffrau) und des Rahmenlehrplans der Berufsschule Berücksichtigung finden müssen. Dazu gehört die Beantwortung der folgenden Fragen, die nachstehend kurz erläutert werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Laut § 5 (1) 3 BBiG sind „die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind“, in der jeweiligen Ausbildungsordnung eines jeden anerkannten Ausbildungsberufes (§ 4 BBiG) festzulegen. Diese mindestens zu vermittelnden Qualifikationen sind im dortigen Ausbildungsberufsbild (§ 4 AO) geregelt.
Der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 AO mit Anlagen 1 und 2) enthält die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung, aus der sich der Ausbildungsplan (§ 6 AO) ableitet. Dieser betriebliche Ausbildungsplan wird von der Ausbilderin/dem Ausbilder erstellt. Er enthält die tatsächliche sachliche und zeitliche Gliederung und muss sowohl die Prüfungsanforderungen als auch die Anforderungen der betrieblichen Fachabteilungen berücksichtigen. Auch der Rahmenlehrplan der Berufsschule sollte in die Ausbildungsplanung einbezogen werden.
Ziel der Berufsausbildung ist die Erlangung beruflicher Handlungsfähigkeit der Auszubildenden. Diese Handlungskompetenz ist dabei so zu vermitteln, dass die/der Auszubildende das Gelernte selbstständig planen, durchführen und kontrollieren kann (§§ 1 (3) und 14 (1) BBiG sowie § 3 (2) AO). Dabei setzt sich die Befähigung zu selbstständigem beruflichen Handeln aus folgenden Kompetenzen zusammen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Neben dem zu vermittelnden Inhalt einer Ausbildungseinheit sollte ebenso Zeitpunkt und Dauer aus dem betrieblichen Ausbildungsplan hervorgehen.
Für die Vermittlung von Ausbildungseinheiten stehen mehrere Methoden zur Verfügung. Dabei muss die Ausbilderin grundlegend entscheiden, ob der Ausbildungsprozess stärker durch sie geführt und gesteuert werden muss, oder ob vorrangig die/der Auszubildende aktiv sein und selbstständig lernen soll. Entsprechend unterscheiden sich die grundlegenden Ausbildungsformen je nach Aktivitätsgrad der Ausbilderin bzw. der/des Auszubildenden.
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Ähnlich dieser Darstellung kann nach ausbilderkonzentrierten, auszubildendenkonzentrierten und ausbilderkonzentrierten gruppenorientierten Unterweisungsformen unterschieden werden, die im Folgenden skizziert werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Folgenden soll aufgrund der gewählten Methode für die Ausbildungseinheit in diesem Konzept auf die Leittextmethode näher eingegangen werden.
Bei der Leittextmethode eignet sich die/der Auszubildende mithilfe eines Leittextes selbstständig Kenntnisse und Fertigkeiten an und lernt damit, Probleme zu lösen. Leittexte strukturieren den gesamten Arbeitsprozess und enthalten eine Anleitung zur Information sbeschaffung, Planung, Entscheidung, Ausführung, Kontrolle und Bewertung. Diese Methode kann für Einzel- oder Gruppenarbeit eingesetzt werden und eignet sich beispielsweise in der Ausbildung von Industriekaufleuten hinsichtlich der Anwendung von speziellen DV-Systemen. Grundsätzlich ist sie für vielfältige Ausbildungseinheiten einsetzbar, wenn die Auszubildenden entsprechende Vorkenntnisse mitbringen (siehe auch Kap. 2.2).
Lernen, definiert als dauerhafte Veränderung von Verhaltensweisen aufgrund von Erfahrungen, ist ein Prozess, der diese Veränderungen in verschiedenen Bereichen bewirkt. Unterschieden werden dabei drei Lernbereiche:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei der bzw. dem Auszubildenden führt Lernen demgemäß zu einer Veränderung des Wissens, der Fertigkeiten und der Einstellungen. Man kann dann von erfolgreichem Lernen sprechen, wenn sich positive Veränderungen in einem oder mehreren dieser Lernbereiche im gewünschten Ausmaß und nachhaltig einstellen. Entsprechend ist es für die berufliche Ausbildung sehr wichtig, alle drei Bereiche anzusprechen und zu fördern.
Analog der unterschiedlichen Lernbereiche kommt aus der Lernpsychologie die Erkenntnis, dass Menschen auf unterschiedliche Weise lernen. Es wird dabei zwischen folgenden Wahrnehmungstypen differenziert:
- visueller Wahrnehmungstyp
- auditiver Wahrnehmungstyp
- haptischer Wahrnehmungstyp
Für die Ausbildung ist diese Erkenntnis insofern von großer Bedeutung, als es notwendig ist, im Lernprozess möglichst alle Wahrnehmungsbereiche anzusprechen, um ein effektives und nachhaltiges Ergebnis hinsichtlich des Lernens zu erzielen.
Bei der Aufbereitung des Lernstoffes sind didaktische Regeln einzuhalten, um ein erfolgreiches Lernen zu gewährleisten. Dies gilt auch für die betriebliche Ausbildung. Diese unverzichtbaren Grundsätze sind folgende:
- Prinzip der Fasslichkeit
- vom Bekannten zum Unbekannten
- vom Leichten zum Schweren
- vom Einfachen zum Zusammengesetzten
- vom Allgemeinen zum Speziellen
- vom Konkreten zum Abstrakten
- vom Nahen zum Fernen
- Prinzip der Zielklarheit
- Prinzip der Praxisnähe
- Prinzip der altersgemäßen Entwicklungsanpassung
- Prinzip der Anschaulichkeit
- Prinzip des selbstständigen Handelns
- Prinzip der Erfolgssicherung (Lernzielkontrollen)
Dem vorliegenden Entwurf zur Gestaltung einer Ausbildungseinheit liegen insbesondere die Prinzipien der Zielklarheit, der Praxisnähe und des selbstständigen Handelns zugrunde.
Das Planen, Durchführen und Kontrollieren einer Ausbildungseinheit kann nur dann in sinnvoller Weise geschehen, wenn die Lernziele, die von der/dem Auszubildende erreicht werden sollen, vorher klar und deutlich formuliert sind. Lernzielarten unterscheiden sich nach Eindeutigkeit und Genauigkeit und untergliedern sich demnach in Richt-, Grob- und Feinlernziele.
- Das Richtlernziel gibt lediglich die Richtung an und ist sehr allgemein gehalten. Es weist den geringsten Grad an Genauigkeit auf und ist zwingend im Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben. Es lässt Interpretationsspielraum zu und muss durch Groblernziele konkretisiert werden.
- Das Groblernziel stellt bereits eine gewisse Konkretisierung des Richtlernziels dar. Es weist einen mittleren Grad an Genauigkeit auf und enthält das eigentliche Unterweisungsthema. Es lässt immer noch einen Interpretationsspielraum zu hinsichtlich der Zielerreichung.
- Das Feinlernziel wird aus dem Groblernziel abgeleitet. Es weist den höchsten Grad an Genauigkeit auf und enthält die einzelnen Arbeitsschritte (Arbeitszergliederung). Das gewünschte Endverhalten wird so konkret beschrieben, dass hinsichtlich der Zielerreichung keine Interpretationsmöglichkeiten mehr zugelassen werden.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Ausbildenden und Ausbildern/Ausbilderinnen. Nur wer persönlich geeignet ist, darf Auszubildende einstellen. Nur wer persönlich und fachlich geeignet ist, darf Auszubildende ausbilden (§§ 28, 29, 30 BBiG).
Fachlich geeignet ist nach §§ 30, 31 BBiG, wer
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorweisen kann
b) eine bestandene AEVO-Prüfung vorweisen kann (seit dem 01.08.2003 für 5 Jahre außer Kraft gesetzt).
Persönlich nicht geeignet ist, wer
a) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 25 JArbSchG) oder
b) wiederholt oder schwer gegen das BBiG, JArbSchG oder JuSchG verstoßen hat.
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